Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93
und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI.
I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung
des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der
Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung
eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,
Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen
usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden
(z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese
Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu
dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt
A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden
(Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug
u. Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag),
den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die
der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt
usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf
die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend
§ 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen,
auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu
machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt,
gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger
Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber
dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der
Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind
beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht
Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers
beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß
eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll-
und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland
in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber
hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften
zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht
werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung
dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit
übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines
allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft
über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose
sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme
auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf
die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach
bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von
gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
(wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten
Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von
ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters
und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben,
sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder
sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt
es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß
ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist
das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen
Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes
verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in
der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter
entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen.
Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter
die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen
detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften
ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter
dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch
ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn
die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt
und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an
einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die
sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann
er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen.
Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im
Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für
das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die
durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter
Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich Informationen über Paß-, Visa-, Devisen,
Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat
der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt
der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,
es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen
unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet
der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des
Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines
Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung
der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen
sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der
Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung
in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die
mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben
wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die
auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht
wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen
eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, daß diese
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise
nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der
Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen
Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den
er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm
ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne
nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung
ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden
und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.
Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht
hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber
aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung
seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger
(z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über
Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach
dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem
Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben
zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von
6 Monaten geltend gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner
2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich
nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im
Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit
zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen
ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche
hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen
zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters
der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1.
vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr
als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege
des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung
unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende
Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren
oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat
sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden
zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter
diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters
ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des
Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen
anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur
Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern
nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis
zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach
dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen
gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr
kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt.................................................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..........................................................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt......................................85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt.................................................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..........................................................30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt......................................45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen
gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei
dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag
zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es
ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer
ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen
Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde
die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann
oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge,
usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT,
usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können
diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der
in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden
Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden,
kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe
der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen
Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf
Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die
derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß
hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch
nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks,
Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen
usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz
steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit,
wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer
Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft,
dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten
Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig
sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate
nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind
ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten
- etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in
Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder
die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der
Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt
wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen
der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung
des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen
und deren Umstände unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist
ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr
jedenfalls möglich (siehe Abschnitt
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten
jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)
dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht
erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung
weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen
nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen
Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen
mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist
der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter
Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte
von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen
nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung
dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b
(Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.
(Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung
unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3
im Kartellregister eingetragen.
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